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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Moin Baustoffe GmbH

Am Bahnhof 4, 21357 Bardowick

Telefon: 04131 - 3931050

E-Mail: moin@moin-baustoffe.de

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen

Leistungen der Moin Baustoffe GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB

und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart

wird.

(2) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei

Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur

Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose

Lieferung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

(4) Individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet sind. Angegebene Mengen, Lieferzeiten, Verfügbarkeiten und Preise stehen bis zum Vertragsschluss

unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Liefermöglichkeit.

(2) Bestellungen können insbesondere vor Ort, telefonisch, per E-Mail, per WhatsApp, über den Außendienst oder -

nach dessen Einführung - über einen Onlineshop abgegeben werden. Eine Bestellung des Kunden stellt

grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(3) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, durch Rechnungserteilung, durch

Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware oder durch sonstige eindeutige Annahme der Bestellung zustande.

(4) Bei mündlichen oder telefonischen Bestellungen trägt der Kunde das Risiko von Übermittlungsfehlern, soweit

diese auf unklaren, unvollständigen oder unzutreffenden Angaben des Kunden beruhen. Der Kunde hat

Auftragsbestätigungen unverzüglich auf erkennbare Abweichungen zu prüfen und diese dem Verkäufer

mitzuteilen.

(5) Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technische Daten und sonstige Produktinformationen dienen der

Beschreibung. Sie stellen keine Garantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform übernommen

wurde.

§ 3 Sonderbeschaffung, kundenspezifische Ware und Stornierung

(1) Nach Vertragsschluss besteht kein allgemeines Recht des Kunden, eine Bestellung zu stornieren oder vom

Vertrag zurückzutreten. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere ein gegebenenfalls bestehendes

Widerrufsrecht von Verbrauchern und Rechte bei Mängeln, bleiben unberührt.

(2) Dies gilt insbesondere für Waren, die der Verkäufer aufgrund der Kundenbestellung seinerseits verbindlich bei

einem Lieferanten oder Hersteller bestellt, reserviert, zuschneiden, anmischen, fertigen oder anderweitig

beschaffen lässt.

(3) Kann der Verkäufer eine solche Beschaffung gegenüber seinem Lieferanten oder Hersteller nicht mehr

stornieren oder rückabwickeln, bleibt der Kunde zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, soweit ihm kein

gesetzliches Lösungsrecht zusteht.

(4) Stimmt der Verkäufer einer vom Kunden gewünschten Aufhebung oder Änderung des Vertrages freiwillig zu,

kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde die dem Verkäufer hierdurch tatsächlich

entstehenden und nachweisbaren Kosten und Aufwendungen übernimmt. Hierzu können insbesondere Storno-,

Rücknahme-, Fracht-, Rückfracht-, Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungskosten von Lieferanten sowie

angemessene eigene, konkret durch die Vertragsänderung verursachte Aufwendungen gehören. Dem Kunden

bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(5) Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht und dessen Ausschluss,

insbesondere bei nicht vorgefertigten und nach Kundenspezifikation hergestellten Waren, unberührt. Allein die

Tatsache, dass Standardware für einen Verbraucher gesondert beschafft wurde, führt nicht automatisch zum

Ausschluss eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

§ 4 Preise, Nebenkosten und Preisanpassungen

(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber

Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich

Bruttopreise angegeben sind.

(2) Liefer-, Fracht-, Verpackungs-, Maut-, Paletten-, Kran-, Entlade-, Hebe-, Warte-, Lager- und sonstige

Zusatzkosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet oder im Angebot ausgewiesen.

(3) Bei Unternehmern darf der Verkäufer bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach

Vertragsschluss nachträglich eingetretene, vom Verkäufer nicht zu vertretende Erhöhungen von Hersteller-,

Rohstoff-, Energie-, Fracht-, Maut- oder vergleichbaren Beschaffungskosten in dem Umfang an den Kunden

weitergeben, in dem sie die konkrete Lieferung verteuern. Entsprechende Kostensenkungen sind zugunsten des

Kunden zu berücksichtigen.

(4) Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen nach Vertragsschluss nur, soweit dies individuell vereinbart

oder gesetzlich zulässig ist. Eine kurzfristige einseitige Preiserhöhung für innerhalb von vier Monaten zu liefernde

Waren wird nicht auf diese AGB gestützt.

§ 5 Zahlung, Bonität, Vorkasse und Factoring

(1) Zahlungsbedingungen und Zahlungsziele ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug fällig.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden, Sonderbeschaffungen, größeren Aufträgen oder

fehlender bzw. nicht ausreichender Warenkreditversicherung Vorkasse, Abschlagszahlungen oder andere

angemessene Sicherheiten zu verlangen.

(3) Die Gewährung eines Zahlungsziels kann von einer positiven Bonitätsprüfung und/oder der Annahme durch

einen Factoring- oder Warenkreditversicherungspartner abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Belieferung

auf Rechnung oder auf ein bestimmtes Zahlungsziel besteht nicht.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an einen Factoringpartner oder

sonstigen Dritten abzutreten. Wird dem Kunden eine Abtretung bzw. ein abweichender Zahlungsempfänger

mitgeteilt, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den mitgeteilten Zahlungsempfänger zu leisten,

soweit gesetzlich zulässig.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete

Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit rechtfertigen, darf der Verkäufer noch ausstehende Lieferungen bis zur

Zahlung fälliger Forderungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zurückhalten. Zwingende gesetzliche

Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

 

§ 6 Lieferung, Liefertermine und Teillieferungen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Sonstige Terminangaben sind voraussichtliche Angaben.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Unternehmern sind wirtschaftlich

sinnvolle Teillieferungen grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt

wird.

(3) Der Beginn vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass alle vom Kunden zu beschaffenden Angaben,

Freigaben, Maße, Pläne und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig vorliegen und vereinbarte Voraus- oder

Abschlagszahlungen geleistet sind.

(4) Der Verkäufer ist zu einer zumutbaren Änderung der Versandart oder des eingesetzten Frachtführers berechtigt,

sofern dadurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen.

§ 7 Selbstbelieferung, höhere Gewalt und Lieferhindernisse

(1) Wird der Verkäufer trotz rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Abschlusses eines kongruenten

Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten oder Hersteller ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder

nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder

unzumutbar geworden, kann der Verkäufer hinsichtlich der betroffenen Ware vom Vertrag zurücktreten. Bereits

erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

(2) Entsprechendes gilt bei höherer Gewalt und sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen,

insbesondere Naturereignissen, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, behördlichen Maßnahmen, Verkehrs- oder

Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Krieg, Unruhen, Epidemien/Pandemien oder erheblichen

Betriebsstörungen bei Herstellern, Lieferanten oder Transporteuren.

(3) Der Verkäufer informiert den Kunden über wesentliche Lieferhindernisse und deren voraussichtliche

Auswirkungen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Lieferverzug bleiben

unberührt.

§ 8 Streckengeschäft und Lieferung durch Dritte

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen unmittelbar durch Hersteller, Vorlieferanten, Speditionen oder sonstige

Transportdienstleister an den Kunden oder die angegebene Baustelle ausführen zu lassen (Streckengeschäft).

(2) Für die Anlieferung gelten ergänzend die im Auftrag vereinbarten Lieferbedingungen und die nachfolgenden

Regelungen zu Baustellenzufahrt, Entladung, Wartezeiten und Annahme.

(3) Bei Unternehmern geht die Gefahr bei einem Versendungskauf, soweit gesetzlich zulässig, mit Übergabe der

Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Für

Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.

§ 9 Baustellenzufahrt und Voraussetzungen der Anlieferung

(1) Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die angegebene Liefer- und Entladestelle mit

dem vorgesehenen Lieferfahrzeug gefahrlos, rechtlich zulässig und ohne Beschädigungsgefahr erreichbar ist.

Hierzu gehören insbesondere ausreichende Zufahrtsbreite und -höhe, Tragfähigkeit des Untergrunds, zulässige

Achslasten, ausreichender Rangierraum sowie das Freihalten von Zufahrten, Schächten, Leitungen, Baugruben,

Gerüsten und sonstigen Hindernissen.

(2) Der Fahrer bzw. der eingesetzte Transportdienstleister entscheidet aus Sicherheitsgründen vor Ort, ob eine

Zufahrt oder Entladung mit dem eingesetzten Fahrzeug verantwortbar ist. Bestehen begründete Zweifel, kann die

Einfahrt oder Entladung an der gewünschten Stelle verweigert und die Ware an der nächstmöglichen geeigneten

und zumutbaren Stelle bereitgestellt werden.

(3) Der Kunde hat erforderliche Genehmigungen, Sperrungen, Einweiser oder sonstige Voraussetzungen

rechtzeitig auf eigene Kosten zu organisieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Zusatzaufwand, der durch unzutreffende Angaben oder nicht geeignete bzw. nicht vorbereitete Zufahrts- oder

Entladeverhältnisse entsteht, kann dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, soweit der Kunde

den Umstand zu vertreten hat. 

§ 10 Entladung, Kran- und sonstige Entladeleistungen

(1) Geschuldet ist nur die ausdrücklich vereinbarte Art der Anlieferung und Entladung. Eine Entladung mittels Kran,

Mitnahmestapler oder sonstiger Hebe- bzw. Fördertechnik ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder

Bestandteil der beauftragten Lieferart ist.

(2) Der Ablageort wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Arbeitssicherheit und der technischen

Möglichkeiten mit dem Fahrer abgestimmt. Ein Anspruch auf Ablage an einem bestimmten Punkt besteht nur,

wenn dieser gefahrlos und mit dem eingesetzten Gerät erreichbar ist.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass am Ablageort ausreichend Platz vorhanden ist und keine erkennbaren

Hindernisse oder Gefahren bestehen.

(4) Zusätzliche Entlade-, Hebe-, Umsetz- oder Verteilungsleistungen, die nicht Bestandteil des Auftrags sind,

werden nur nach gesonderter Vereinbarung ausgeführt und können zusätzlich berechnet werden.

§ 11 Wartezeiten, Fehlfahrten und erneute Anlieferung

(1) Der Kunde hat die Annahme der Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt sicherzustellen. Er hat insbesondere

dafür Sorge zu tragen, dass eine empfangsberechtigte Person erreichbar ist, soweit eine Anwesenheit für die

vereinbarte Lieferung erforderlich ist.

(2) Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten können nach Ablauf einer angemessenen freien Wartezeit von bis zu

30 Minuten nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Die Abrechnung kann in angefangenen 15-Minuten-

Einheiten erfolgen.

(3) Kann eine Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen

werden, insbesondere weil niemand erreichbar ist, die Zufahrt nicht möglich ist, die Baustelle verschlossen ist oder

der Entladeplatz nicht bereitsteht, kann der Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten der Fehlfahrt, Wartezeit,

Rückfahrt, Zwischenlagerung und erneuten Anlieferung nach tatsächlichem Aufwand berechnen.

(4) Eine Ablage ohne Anwesenheit des Kunden erfolgt nur, wenn dies zuvor vereinbart wurde und die Ablage nach

Einschätzung des Fahrers gefahrlos möglich ist. Gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.

§ 12 Abholung, Bereitstellung und Lagerkosten

(1) Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten

über. Bei Unternehmern steht die Übergabe an eine vom Unternehmer beauftragte Transportperson der Übergabe

an den Unternehmer gleich, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Zur Abholung bereitgestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Frist, mangels besonderer Vereinbarung

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft, abzunehmen.

(3) Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer bei vom Kunden zu vertretender Nichtabholung angemessene

Lagerkosten nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach der bei Einlagerung mitgeteilten Preisliste berechnen.

Weitergehende gesetzliche Rechte wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.

(4) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ware unbegrenzt einzulagern. Gesetzliche Voraussetzungen und Fristen für

weitere Maßnahmen bei Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 13 Annahmeverzug

(1) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer Ersatz

der hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen verlangen, insbesondere für Transport,

Rücktransport, Lagerung, Personal und erneute Zustellung.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Annahmeverzug nach

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Mengen, Aufmaß und Kundenangaben

(1) Bestellmengen, Maße, Flächen, Stückzahlen und sonstige Berechnungsgrundlagen sind vom Kunden vor

Auftragserteilung zu prüfen. Soweit der Verkäufer auf Grundlage von Kundenangaben Mengen überschlägig

ermittelt, handelt es sich ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung um eine unverbindliche Hilfestellung.

(2) Der Kunde bleibt für die Prüfung verantwortlich, ob Menge, Material, Abmessungen und Ausführung für seinen

konkreten Verwendungszweck ausreichen und geeignet sind. Dies gilt insbesondere bei Verschnitt, Bruchreserve,

Fugenanteilen, Untergrund, Bauweise und örtlichen Besonderheiten.

(3) Eine verbindliche Aufmaß-, Planungs-, Statik-, Architektur- oder Ingenieurleistung ist nur geschuldet, wenn sie

ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

(4) Mehrmengen oder Restmengen begründen keinen Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ware.

§ 15 Materialeigenschaften, Muster und chargenbedingte Abweichungen

(1) Bei Naturprodukten und baustofftypischen Erzeugnissen können material-, produktions- und chargenbedingte

Abweichungen auftreten. Dies betrifft insbesondere Farbe, Farbspiel, Struktur, Maserung, Porenbild, Oberfläche,

Körnung, Maß, Gewicht, Feuchtigkeit, Rohdichte und sonstige natürliche oder herstellungsbedingte Eigenschaften.

(2) Solche handelsüblichen, technisch unvermeidbaren oder innerhalb einschlägiger Normen und Toleranzen

liegenden Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Ware für die vertraglich vorausgesetzte bzw.

gewöhnliche Verwendung geeignet bleibt und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit entgegensteht.

(3) Muster, Ausstellungsstücke, Fotos und Katalogabbildungen können die typische Beschaffenheit

veranschaulichen, garantieren jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung keine vollständige Farb-, Struktur- oder

Oberflächenidentität der späteren Lieferung.

(4) Der Kunde sollte bei optisch zusammengehörenden Flächen möglichst Ware aus derselben Charge bestellen

und vor Verarbeitung auf erkennbare Abweichungen prüfen.

§ 16 Schüttgüter

(1) Bei Schüttgütern wie Sand, Kies, Schotter, Splitt, Boden oder vergleichbaren Materialien sind technisch und

handelsüblich bedingte Schwankungen in Feuchte, Körnung, Farbe, Verdichtung, Volumen und Gewicht möglich.

(2) Abrechnungsgrundlage ist die jeweils vereinbarte Einheit, insbesondere Gewicht, Volumen oder

Lieferscheinmenge. Bei gewichtsbezogener Abrechnung sind die ermittelten Wiegedaten maßgeblich, soweit keine

offensichtlichen Fehler vorliegen.

(3) Der Kunde hat einen geeigneten, tragfähigen und ausreichend großen Abladeplatz bereitzustellen.

Vermischungen oder Verunreinigungen, die nach ordnungsgemäßer Ablage durch den vorhandenen Untergrund,

Witterung, Baustellenverkehr oder andere Einwirkungen entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des

Verkäufers, soweit der Verkäufer sie nicht zu vertreten hat.

§ 17 Beratung, technische Angaben und Verarbeitung

(1) Allgemeine Auskünfte und Beratung des Verkäufers zu Produkten, Mengen oder üblichen Anwendungen

erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen. Sie ersetzen ohne

ausdrückliche Vereinbarung keine fachplanerische Prüfung des konkreten Bauvorhabens.

(2) Der Kunde bzw. der ausführende Fachbetrieb ist verantwortlich für die Prüfung der Eignung des Produkts für

den konkreten Einsatz sowie für die Einhaltung von Herstellerangaben, technischen Merkblättern, Zulassungen,

Verarbeitungsrichtlinien, einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik.

(3) Dies gilt insbesondere für Fragen der Statik, Tragfähigkeit, Abdichtung, Feuchteschutz, Brand-, Schall- und

Wärmeschutz sowie für bauordnungsrechtliche Anforderungen, sofern der Verkäufer hierzu nicht ausdrücklich eine

gesonderte Fachleistung übernommen hat.

(4) Eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Verkäufers.

§ 18 Hilfsleistungen beim Abladen und Vertragen

(1) Soweit der Verkäufer auf gesonderte Vereinbarung Personal zur Unterstützung beim Abladen, Vertragen oder

für vergleichbare Hilfsarbeiten einsetzt, handelt es sich ausschließlich um die konkret vereinbarte Hilfsleistung.

(2) Durch eine solche Hilfsleistung übernimmt der Verkäufer insbesondere keine Montage-, Einbau-, Planungs-,

Bauleitungs-, Statik- oder sonstige Werkleistung, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Verantwortung des ausführenden Fachunternehmens bzw. des Kunden für fachgerechten Einbau,

Verarbeitung und Baustellenorganisation bleibt unberührt.

(4) Für Hilfsleistungen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und die Haftungsbegrenzungen dieser AGB,

soweit diese wirksam vereinbart werden können.

§ 19 Rücknahme mangelfreier Ware

(1) Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht, soweit nicht ein gesetzliches

Widerrufsrecht oder ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht eingreift.

(2) Eine freiwillige Rücknahme erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers im

Einzelfall. Aus einer einmaligen oder wiederholten Kulanzrücknahme entsteht kein Anspruch für zukünftige Fälle.

(3) Der Verkäufer kann seine Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass die Ware unbeschädigt,

vollständig, sauber, verkaufsfähig und - soweit üblich - originalverpackt ist sowie ein Kaufnachweis vorgelegt wird.

(4) Die Zustimmung kann ferner von einer angemessenen, vorab vereinbarten

Wiedereinlagerungs-/Rücknahmegebühr sowie der Erstattung tatsächlich anfallender Fracht-, Rückfracht-,

Hersteller- oder sonstiger Rücknahmekosten abhängig gemacht werden.

(5) Von einer freiwilligen Rücknahme sind regelmäßig ausgeschlossen: kundenspezifisch hergestellte Ware,

Zuschnitte, Sonderanfertigungen, angemischte Produkte, geöffnete oder angebrochene Gebinde, beschädigte

oder bereits verarbeitete/eingebaute Ware, Sonderbeschaffungen sowie Rest- und Übermengen, soweit der

Verkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes akzeptiert.

(6) Gesetzliche Mängelrechte und gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 20 Paletten, Gitterboxen und Mehrwegverpackungen

(1) Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrwegverpackungen können gesondert berechnet, bepfandet oder

leihweise überlassen werden. Eigentumskennzeichnungen bleiben unberührt.

(2) Eine Gutschrift erfolgt nur für rücknahmefähige, sortengerechte und in einem für den jeweiligen Pool bzw.

Lieferanten akzeptablen Zustand zurückgegebene Ladungsträger und nur in dem Umfang, in dem eine

Rückvergütung nach dem jeweiligen Abrechnungssystem vorgesehen ist.

(3) Vom Lieferanten, Hersteller oder Poolbetreiber berechnete Rückführungs-, Tausch-, Sortier-, Reparatur- oder

Handlingkosten können im Rahmen der getroffenen Vereinbarung weiterberechnet bzw. von der Gutschrift

abgezogen werden.

(4) Nicht oder nicht rücknahmefähig zurückgegebene Leihverpackungen können dem Kunden bis zur Höhe des

Wiederbeschaffungswerts bzw. des vom Vorlieferanten belasteten Betrags berechnet werden.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Ware bleibt diese Eigentum des Verkäufers.

(2) Bei Unternehmern bleibt die Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger

Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (Kontokorrentvorbehalt).

(3) Der Unternehmer ist bis auf Widerruf berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu

verarbeiten, einzubauen und weiterzuveräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt dies für den Verkäufer als

Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verkäufer entstehen. Bei

Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt

der Verarbeitung.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Unternehmer bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen

gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an den

Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bei Miteigentum beschränkt sich die Abtretung auf den

entsprechenden Wertanteil.

(6) Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer darf die

Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht

ordnungsgemäß nachkommt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Auf Verlangen hat der Unternehmer die

zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen herauszugeben und seine Abnehmer über die Abtretung

zu informieren. 

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird der

Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 22 Untersuchung, Mängelanzeige und Gewährleistung

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

Der Käufer hat die Ware nach Ablieferung, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, unverzüglich

zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich

nach Entdeckung anzuzeigen.

(3) Unternehmer, auf die § 377 HGB nicht unmittelbar anwendbar ist, werden gebeten, erkennbare Mängel

ebenfalls zeitnah anzuzeigen; zwingende gesetzliche Rechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.

(4) Vor Einbau oder Verarbeitung hat der Kunde die Ware auf ohne Weiteres erkennbare Identitäts-, Mengen-,

Maß-, Farb- und Beschaffenheitsabweichungen zu prüfen, soweit ihm dies zumutbar ist. Gesetzliche

Mängelrechte, insbesondere von Verbrauchern, werden dadurch nicht verkürzt.

(5) Bei berechtigter Mängelrüge stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Verkäufer ist berechtigt, die

Ware zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde darf mangelhafte Ware nicht ohne sachlichen Grund

entsorgen oder vernichten, bevor dem Verkäufer eine zumutbare Möglichkeit zur Prüfung gegeben wurde, soweit

hierdurch seine gesetzlichen Rechte nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(6) Herstellergarantien bestehen nur nach Maßgabe der jeweiligen Garantieerklärung des Herstellers und neben

den gesetzlichen Mängelrechten.

§ 23 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich

übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

vertrauen darf, haftet der Verkäufer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter

und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Unternehmer können nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen

Gegenforderungen aufrechnen. Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben

Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein Unternehmer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis ausüben, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 25 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers.

(2) Soweit für Bonitätsprüfung, Warenkreditversicherung oder Factoring erforderlich und gesetzlich zulässig,

können hierfür erforderliche Daten an die eingesetzten Dienstleister übermittelt werden. Die hierzu erforderlichen

Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt.

§ 26 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für Unternehmer ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Sitz des Verkäufers, soweit nicht

ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz

des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu

verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber

Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates

des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die

gesetzlichen Vorschriften.

(2) Änderungen individueller Vertragsabreden bedürfen keiner strengeren Form, als das Gesetz vorsieht. Der

Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

Anlage 1 - Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Diese Anlage gilt nur, wenn dem Verbraucher für den konkreten Vertrag gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht,

insbesondere bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

Für einen gewöhnlichen Kauf im Ladengeschäft besteht nicht allein aufgrund der Verbrauchereigenschaft ein

gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht

der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben. Bei einem Vertrag über mehrere Waren, die im Rahmen

einer einheitlichen Bestellung bestellt und getrennt geliefert werden, beginnt die Frist mit Erhalt der letzten Ware;

bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken mit Erhalt der letzten Teilsendung oder des

letzten Stücks.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Moin Baustoffe GmbH

Am Bahnhof 4, 21357 Bardowick

Telefon: 04131 - 3931050

E-Mail: moin@moin-baustoffe.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail) über

Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-

Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.  

Muster-Widerrufsformular

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor

Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,

einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere

Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und

spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses

Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion

eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden

Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den

Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt

ist; dies gilt nicht, wenn wir angeboten haben, die Waren abzuholen.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie

uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben, soweit keine

Abholung vereinbart ist. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen

absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, sofern wir Sie vor Vertragsschluss

ordnungsgemäß hierüber informiert haben. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post

zurückgesandt werden können, müssen die konkreten Rücksendekosten oder - wenn diese vernünftigerweise nicht

im Voraus berechnet werden können - eine ordnungsgemäße Kostenschätzung in den vorvertraglichen

Verbraucherinformationen für den jeweiligen Vertrag angegeben werden.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur

Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen

zurückzuführen ist.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind

und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder

die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Es kann ferner in den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen sein oder vorzeitig erlöschen, etwa bei Waren,

die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, oder bei

bestimmten versiegelten Waren nach Entfernung der Versiegelung. Maßgeblich sind die gesetzlichen

Voraussetzungen im konkreten Einzelfall.

Die bloße Sonderbeschaffung handelsüblicher Standardware durch den Verkäufer führt für sich allein nicht zum

Ausschluss eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts.

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